Internes Meldesystem für Missbrauch



  1. ZWECK DER VERORDNUNG

Der Zweck dieser Missbrauchsmelderichtlinie (im Folgenden: Richtlinie) besteht darin, den Rahmen des internen Missbrauchsmeldesystems, der Untersuchungsprozesse und der auf der Grundlage der Untersuchung festgelegten Maßnahmen gemäß Gesetz XXV von 2023 über Beschwerden, Meldungen von öffentlichem Interesse usw. festzulegen Regeln im Zusammenhang mit der Meldung von Missbrauch. auf gesetzlicher Grundlage (im Folgenden „Beschwerdegesetz“), deren Maßnahmen und Prozesse die Stärkung einer auf Vertrauen und fairem Verhalten basierenden Unternehmenskultur sowie den Erhalt des guten Rufs des Unternehmens fördern.

Firmenname: GREENWORK Munkaerőközvetítő és Kölcsönző Kft

Firmensitz: Házgyári út 16, 8200 Veszprém

Handelsregisternummer: 19 09 513792

Für den Hinweisgeberschutz zuständige Person: Frau Mónika Aranyné Véber

Kontakt: panaszbejelentes@greenwork.hu +36 30 956 6141

Verantwortlich für Datenschutz: Frau Mónika Aranyné Véber

Kontakt: panaszbejelentes@greenwork.hu +36 30 956 6141

Meldungen können auch im geschützten elektronischen System für Meldungen von öffentlichem Interesse erfolgen, das vom Amt des Beauftragten für Grundrechte betrieben wird.

 

  1. KREIS DER MELDEBERECHTIGTEN PERSONEN

Berechtigte Personen können im internen Missbrauch-Meldesystem eine Meldung abgeben:

  1. bei der Firma beschäftigt
  2. der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen beendet wurde
  3. eine Person, die ein Rechtsverhältnis zur Beschäftigung mit dem Unternehmen begründen möchte und in dessen Fall das Verfahren zur Begründung dieses Rechtsverhältnisses eingeleitet wurde
  4. der Einzelunternehmer, wenn er mit der Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht
  5. eine Person mit einer Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft sowie eine Person, die dem Verwaltungs-, Führungs- oder Aufsichtsrat der Gesellschaft angehört, einschließlich nicht geschäftsführender Mitglieder
  6. ein Auftragnehmer, Subunternehmer, Lieferant oder eine Person unter der Aufsicht und Kontrolle eines Vertreters, der das Verfahren zur Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen als Arbeitgeber eingeleitet hat, in einem Vertragsverhältnis steht oder ein Vertragsverhältnis hatte
  7. Praktikant und Freiwilliger, der als Arbeitgeber für das Unternehmen tätig ist
  8. eine Person, die mit der Gesellschaft als Arbeitgeber gemäß Punkt 4), 5) oder 7) ein Rechtsverhältnis oder Vertragsverhältnis begründen möchte und für den das Verfahren zur Begründung dieses Rechtsverhältnisses oder Vertragsverhältnisses eingeleitet wurde
  9. die Person, deren Rechtsverhältnis bzw. Vertragsverhältnis mit dem Arbeitgeber gemäß Ziffer 4), 5) oder 7) beendet ist

 

  1. GEGENSTAND DER MELDUNG

Im internen Missbrauchsmeldesystem besteht die Möglichkeit, Hinweise auf rechtswidrige oder mutmaßlich rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen oder sonstige Missbräuche zu melden, die von der in Punkt II. genannten Person im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens festgestellt werden.

 

  1. VERFÜGBARE KANÄLE ZUR MELDUNG

Die Anzeige erstatten kann man schriftlich oder mündlich. Eine mündliche Mitteilung kann telefonisch oder persönlich erfolgen. Bei telefonischer und persönlicher Meldung wird die mündliche Meldung nach Aufklärung über den Umgang mit personenbezogenen Daten schriftlich festgehalten und neben der Sicherstellung der Möglichkeit zur Prüfung, Korrektur und Annahme mit Unterschrift eine Protokollkopie angefertigt werden der meldenden Partei zur Verfügung gestellt. Bei der Aufnahme des mündlichen Berichts erfolgt eine vollständige und genaue Protokollierung. Bei einer mündlichen Meldung ist der Hinweisgeber auf die Folgen einer bösgläubigen Meldung, auf die Verfahrensregeln zur Untersuchung der Meldung und auf die Tatsache hinzuweisen, dass seine Identität – sofern er die zur Feststellung erforderlichen Daten zur Verfügung stellt – nicht bekannt ist es - wird in allen Phasen der Untersuchung vertraulich behandelt.

Mündlich bei Frau Mónika Aranyné Véber (nach Vereinbarung oder während der Büroöffnungszeiten von Montag bis Freitag 8:00 – 16:00)

Telefonisch: +36 30 956 6141

Persönlich: 8000 Székesfehérvár, Budai Str. 25. EG

Die schriftliche Benachrichtigung kann per Post oder elektronisch erfolgen. Die Kontaktinformationen des Unternehmens zur Benachrichtigung:

Schriftlich:

Als Postsendung: an Frau Mónika Aranyné Véber, 8200 Veszprém, Házgyári Str. 16.

E-Mail: panaszbejelentes@greenwork.hu

Auf der Website der Gesellschaft (www.greenwork.hu) finden Sie das Formular.

 

  1. HAUPTGRUNDSÄTZE DES INTRENES-MELDESYSTEMS FÜR MISSBRAUCH

 

        1. Informationspflicht über das interne Missbrauchsmeldesystem

Durch die Veröffentlichung dieser Regelungen und deren Bereitstellung für bestimmte -in Punkt 2 genannte- Mitarbeiter informiert das Unternehmen ausführlich über die Funktionsweise des internen Missbrauchsmeldesystems und das Meldeverfahren.

Die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung ist elektronisch auf der Website (www.greenwork.hu) und in Papierform am Hauptsitz des Unternehmens erhältlich.

Im Falle einer mündlichen Meldung ist der Meldende auf die Folgen einer bösgläubigen Meldung sowie auf die Verfahrensregeln für die Untersuchung der Meldung aufmerksam zu machen. Sofern Sie die für die Ermittlung notwendigen Daten angeben, werden diese in allen Phasen der Untersuchung vertraulich behandelt.

Gleichzeitig mit der Bereitstellung von Informationen über das Missbrauchsmeldesystem müssen auch die Datenverwaltungsinformationen des Missbrauchsmeldesystems dem Meldenden als betroffene Person zur Verfügung gestellt werden.

        1. Hinweisgeberschutz

In jedem Fall stellt das Unternehmen sicher, dass dem Melder aufgrund der rechtmäßigen Einreichung der Meldung keine nachteiligen Maßnahmen auferlegt werden.

Alle Maßnahmen, die sich nachteilig auf den Meldepflichtigen auswirken,

a) die aufgrund der rechtsgültigen Einreichung der Anzeige erfolgt und

b) die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Vertragsverhältnis durchgeführt wird, gilt als rechtswidrig, auch wenn sie ansonsten rechtmäßig wäre.

Als solche nachteilige Maßnahme gilt insbesondere eine Handlung oder Unterlassung, die für den Anmelder nachteilig ist,

a) Suspendierung, Massenentlassungen, Kündigung oder gleichwertige Maßnahmen,

b) Verweigerung der Beförderung,

c) Übertragung von Arbeitsaufgaben, Wechsel des Arbeitsortes, Gehaltskürzung, Änderung der Arbeitszeit,

d) Verweigerung der Ausbildung,

e) die negative Leistungsbeurteilung bzw. das Arbeitszeugnis,

f) die Anwendung etwaiger nachteiliger Rechtsfolgen nach dem Recht über das Rechtsverhältnis für das Arbeitsverhältnis – hierzu zählen insbesondere Disziplinarmaßnahmen, Verweise, Geldstrafen,

g) Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder Ausgrenzung,

h) Diskriminierung, Benachteiligung oder unfaire Behandlung,

i) das Versäumnis, ein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzuwandeln, wenn die berechtigte Erwartung des Arbeitnehmers darin bestand, dass sein Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird,

j) Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags oder dessen vorzeitige Beendigung,

k) Schäden, zu denen Rufschäden oder finanzielle Verluste der Person gehören, einschließlich des Verlusts von Geschäftsmöglichkeiten und Einkommensverlusten,

l) die Maßnahme, aufgrund deren sich daraus ergibt, dass die betreffende Person künftig kein Rechtsverhältnis zur Beschäftigung in dem Sektor begründen kann, auf dem das Rechtsverhältnis zur Beschäftigung beruht,

m) die Anordnung der Untersuchung zur medizinischen Tauglichkeit,

n) vorzeitige Beendigung oder Beendigung des Vertrags über Waren oder Dienstleistungen und

o) Widerruf der Genehmigung.

Neben dem Hinweisgeber wird geschützt, der

a) unterstützt den Melder bei der rechtlichen Meldung während des Meldeprozesses,

b) eine dem Hinweisgeber nahestehende Person, die eine Rechtsmeldung abgegeben hat – insbesondere ein Kollege oder ein Familienangehöriger des Hinweisgebers –, die von dieser nachteiligen Maßnahme betroffen sein kann.

3. Anonymität

Die personenbezogenen Daten des Hinweisgebers, der seine Identität preisgibt, sowie die personenbezogenen Daten der von der Meldung betroffenen Person dürfen nur den in dieser Ordnung genannten Berechtigten bekannt werden.

Auf die Untersuchung der Meldung des Hinweisgebers, der seine Identität nicht preisgibt, durch das Unternehmen kann ohne Angabe von Gründen verzichtet werden, es sei denn, dass die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der Meldung gerechtfertigt ist.

  1. Rechtmäßigkeit

Bei einer mündlichen Meldung muss der Meldende zudem unmittelbar auf die Folgen einer bösgläubigen Berichterstattung hingewiesen werden.

Das Einreichen einer Anzeige ist berechtigt, wenn

a) der Hinweisgeber die Meldung über die internen Missbrauchsmeldesysteme gemäß den im Beschwerdegesetz festgelegten Regeln abgegeben hat,

b) der Hinweisgeber die mitgeteilten Informationen über die von der Meldung betroffenen Umstände im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit eingeholt hat und

c) der Hinweisgeber berechtigterweise davon ausgegangen ist, dass die mitgeteilten Informationen über die von der Anzeige betroffenen Umstände zum Zeitpunkt der Anzeige zutreffend waren.

Wenn sich herausstellt, dass der Meldende in böser Absicht falsche Daten oder Informationen angegeben hat und

a) ein Umstand vorliegt, der auf die Begehung einer Straftat oder einen Verstoß gegen Vorschriften hinweist, müssen Ihre personenbezogenen Daten an, die mit der Durchführung des Verfahrens befugte Stelle oder Person übermittelt werden,

b) es hinreichend wahrscheinlich ist, dass Sie anderen einen rechtswidrigen Schaden oder andere Rechtsverletzungen zugefügt haben, müssen Ihre personenbezogenen Daten auf Anfrage an eine zur Einleitung oder Durchführung des Verfahrens befugte Stelle oder Person übermittelt werden.

 

  1. Voraussetzungen eines fairen Verfahrens

Zu Beginn der Untersuchung ist die von der Meldung betroffene Person ausführlich über die Meldung, ihre Rechte hinsichtlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten und die Regeln für den Umgang mit ihren Daten zu informieren. Dem Gebot eines fairen Verfahrens muss sichergestellt sein, dass der an der Meldung beteiligte Person durch seinen gesetzlichen Vertreter seinen Standpunkt zur Meldung darlegt und mit Beweisen untermauert. In Ausnahmefällen kann die von der Meldung betroffene Person auch zu einem späteren Zeitpunkt informiert werden, wenn eine unmittelbare Information die Untersuchung der Meldung verhindern würde.

  1. Schweigepflicht

Die personenbezogenen Daten des Meldenden, aus denen seine Identität hervorgeht, sowie der von der Meldung betroffenen Person dürfen nur den dazu berechtigten Personen bekannt werden.

Bis zum Abschluss der Ermittlungen oder der Einleitung eines förmlichen Strafverfahrens als Ergebnis der Ermittlungen dürfen die die Meldung untersuchenden Personen – zusätzlich zur Unterrichtung der von der Meldung betroffenen Person – Auskunft über den Inhalt der Meldung und die von der Meldung betroffene Person geben Meldung - mit anderen Organisationseinheiten oder Mitarbeitern des Unternehmens, soweit dies für die Durchführung der Untersuchung unbedingt erforderlich ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für die Person, die über wesentliche Informationen über den Inhalt der Mitteilung verfügen kann.

Die für die Bearbeitung von Meldungen verantwortliche Person muss sich der Verschwiegenheitspflicht im Zusammenhang mit der Meldung stellen. Der Mitarbeiter, der den Verantwortlichen vertritt, sowie Vorgesetzte und alle anderen an der Untersuchung der Meldung beteiligten Personen unterzeichnen eine gesonderte Vertraulichkeitserklärung.

 

Zweck der Verschwiegenheitspflichten:

-Gewährleistung der Vertraulichkeit, also;

- Sicherzustellen, dass die oben genannten Personen die bereitgestellten Daten nicht für unangemessene Zwecke verwenden;

- Einhaltung der Datenaufbewahrungsfrist;

- Sicherstellen, dass am Ende des Verfahrens alle manuellen oder computergestützten personenbezogenen Datenträger und alle Kopien vernichtet werden, unabhängig vom Datenträger.

 

  1. AUFZEICHNUNG VON MELDUNGEN

Für den Fall, dass der Hinweisgeber persönlich eine mündliche Meldung erstattet, legt das Unternehmen im Rahmen des internen Missbrauchsmeldesystems nach Bereitstellung von Informationen gemäß den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die mündliche Meldung schriftlich fest und - in Zusätzlich zur Sicherstellung der Möglichkeit der Prüfung, Berichtigung und Annahme durch Unterschrift – übergeben Sie es dem Anmelder in zweifacher Ausfertigung oder senden Sie es per Post.

Bei der Aufnahme des mündlichen Berichts ist der Vertreter des Unternehmens verpflichtet, ein vollständiges und genaues Protokoll anzufertigen.

Bei einer mündlichen Meldung ist der Hinweisgeber auf die Folgen einer bösgläubigen Meldung, auf die Verfahrensregeln zur Untersuchung der Meldung und auf die Tatsache hinzuweisen, dass seine Identität – sofern er die zur Feststellung erforderlichen Daten zur Verfügung stellt – nicht bekannt ist es - wird in allen Phasen der Untersuchung vertraulich behandelt.

Die schriftliche Meldung und das schriftliche Protokoll der mündlichen Meldung werden vom Hinweisgeber-Schutzbeauftragten des Unternehmens in einem separaten System – mit fortlaufender Nummerierung – abgelegt.

Das Unternehmen sendet über den Hinweisgeber-Schutzbeauftragten dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der schriftlichen Meldung im internen Missbrauchsmeldesystem eine Bestätigung der Meldung. Im Rahmen der Bestätigung sind dem Hinweisgeber allgemeine Informationen über die Verfahrens- und Datenverwaltungsregeln nach diesem Gesetz mitzuteilen.

 

  1. UNTERSUCHUNG VON MELDUNGEN
  1. Das interne Missbrauchsmeldesystem des Unternehmens kann von einer zu diesem Zweck benannten unparteiischen Person – Hinweisgeber-Sschutzbeauftragter betrieben werden.

Verantwortliche Person: Frau Mónika Aranyné Véber

Kontaktdaten: panaszbejelentes@greenwork.hu  +36 30 956 6141

  1. Das Unternehmen untersucht über den Hinweisgeber-Schutzbeauftragten den Inhalt der Meldung so bald wie möglich unter den gegebenen Umständen, spätestens jedoch dreißig Tage nach Eingang der Meldung. In besonders begründeten Fällen kann der Hinweisgeberschutzbeauftragte der Gesellschaft diese Frist unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Hinweisgebers in eigener Zuständigkeit diese Frist verlängern. In diesem Fall muss der Hinweisgeber über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Untersuchung und die Gründe für die Verlängerung der Untersuchung informiert werden. Die Frist für die Prüfung der Meldung und die Unterrichtung des Meldenden darf auch im Falle einer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten. Der Hinweisgeber-Schutzbeauftragte des Unternehmens kann einen Hinweisgeber-Schutzanwalt oder eine andere externe Organisation in den Untersuchungsprozess einbeziehen – im Rahmen eines Auftragsvertrags zur Mitwirkung bei der Untersuchung von Meldungen. Die Vertraulichkeit der Meldung erstreckt sich auch auf externe Partner.
  2. Während der Untersuchung der Meldung hält der Hinweisgeber -Schutzbeauftragte des Unternehmens Kontakt mit dem Hinweisgeber, in dessen Rahmen er den Hinweisgeber auffordern kann, die Meldung zu ergänzen und zu präzisieren, den Sachverhalt zu klären und zusätzliche Informationen bereitzustellen.

4. Der Hinweisgeberschutzbeauftragte kann auf die Untersuchung der Meldung verzichten, wenn

a) die Meldung von einem nicht identifizierten Melder erfolgte,

b) die Anzeige nicht durch den Berechtigten erfolgt ist und dies eindeutig feststellbar ist,

c) es sich bei der Meldung um eine wiederholte Meldung desselben Melders mit demselben Inhalt wie die vorherige Meldung handelt, oder

d) die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses oder eines zwingenden privaten Interesses in keinem Verhältnis zu der Einschränkung der Rechte, der an der Meldung beteiligten, natürlichen oder juristischen Person stünde, die sich aus der Untersuchung der Meldung ergibt.

Von der Unterlassung der Ermittlungen gemäß Punkt d) darf der Hinweisgeberschutzbeauftragte nur Gebrauch machen, wenn ein Hinweisgeberschutzanwalt oder eine andere externe Organisation in den Ermittlungsprozess einbezogen wurde und die beteiligte Person oder Organisation mit dieser Feststellung einverstanden ist.

  1. Bei der Untersuchung der Meldung ist die Richtigkeit der in der Meldung dargelegten Sachverhalte zu beurteilen und die zur Behebung von Missständen geeigneten Maßnahmen festzulegen.
  2. Ist die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund der Anzeige gerechtfertigt, sind Maßnahmen zur Anzeigeerstattung zu ergreifen.
  3. Über die Untersuchung der Meldung oder deren Unterlassung sowie den Grund der Unterlassung, das Ergebnis der Untersuchung der Meldung, die getroffenen oder geplanten Maßnahmen ist der Meldende schriftlich zu unterrichten.
  4. Auf eine schriftliche Auskunft kann verzichtet werden, wenn der Hinweisgeberschutzbeauftragte den Hinweisgeber mündlich informiert und dieser die Hinweise zur Kenntnis genommen hat.

 

  1. RECHTLICHER HINTERGRUND

In Anbetracht des Vorstehenden besteht der Zweck dieser Bestimmungen darin, sicherzustellen, dass das Unternehmen in jeder Hinsicht die Bestimmungen der geltenden Gesetze in Bezug auf Beschwerden, Meldungen von öffentlichem Interesse und die Meldung von Missbräuchen einhält, also insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • Ges. XXV. von 2023 über Beschwerden, Bekanntmachungen von öffentlichem Interesse und Regeln im Zusammenhang mit der Meldung von Missbräuchen.
  • Richtlinie (EU) Nr. 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (23. Oktober 2019) zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden)
  • Richtlinie (EU) Nr. 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (27. April 2016) („DSGVO“)
  • CXII von 2011 zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit. Akt („Info-Ges.“)
  • CVIII von 2001 zu bestimmten Fragen elektronischer kommerzieller Dienste und Dienste im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft. Gesetz („Eker Ges.“)
  • Gesetz I von 2012 zum Arbeitsgesetzbuch (Mt.)
  • XCIII von 1993 zum Arbeitsschutz.
  • Gesetz V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch

 

Dieses Reglement steht im Zusammenhang mit den unternehmensinternen Regelungen und ist zusammen mit diesen auszulegen.

 

Das Unternehmen ist verpflichtet, diese Bestimmungen regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, aufgrund von Gesetzesänderungen zu überprüfen.

 

  1. DEFINITIONEN

Auf Arbeitsverhältnis gerichtetes Rechtsverhältnis: jedes Rechtsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber nach dessen Weisung gegen Entgelt Tätigkeiten ausübt oder sich selbst beschäftigt,

Arbeitgeber: wer eine natürliche Person im Rahmen eines auf Beschäftigung gerichteten Rechtsverhältnisses beschäftigt

Arbeitnehmer: die natürliche Person, die im Rahmen eines auf Arbeitsverhältnis gerichteten Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber und nach dessen Weisung eine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt oder selbständig tätig ist.

Heute, am 21.11.2023, genehmige ich den Betrieb des internen Missbrauchsmeldesystems gemäß den oben genannten Regelungen. Ich genehmige sein Inkrafttreten.

 

Veszprém, 01.03.2024.

………………………………….

                                                                                                      Tünde Horváth

                                                                                                      Geschäftsführer